Code of Conduct Kartellrecht 

Braumann Tiefbau

Die Braumann Tiefbau GmbH (“Braumann”) ist Spezialist im Leitungsbau und Rohrvortrieb. Braumann betreut öffentliche aber auch private Kunden.

Der Braumann Code of Conduct ist ein freiwilliger Kodex. Durch diesen unterstützen wir den fairen Wettbewerb und beachten dabei die kartellrechtlichen Vorschriften.

Bei unserer täglichen Arbeit achten Führungskräfte und Mitarbeiter darauf, dass sie im Kontakt mit Lieferanten, Konkurrenten und Kunden die kartellrechtlichen Vorschriften einhalten. Dazu zählt, dass wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder ein Missbrauch einer marktführenden Position verboten sind.

Kartellrechtlich relevante Verhaltensweisen sind zwischen Konkurrenten (horizontal), als auch zwischen Herstellern und Händlern bzw. Wiederverkäufern (vertikal) zu beachten.

Kartellrechtlich unzulässig sind

  • Vereinbarungen, Beschlüsse, Verhaltensabsprachen bzw. abgestimmte Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

Insbesondere sind verboten

  • die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise (Preisabsprachen) oder sonstiger Geschäftsbedingungen (z.B. Zahlungsbedingungen, Abrechnungsbedingungen);
  • die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen (z.B. Vereinbarungen über die Beschränkung von bestimmten Produkttypen);
  • die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen (Gebietsabsprachen, Aufteilung von Kunden bzw. Aufträgen zwischen Wettbewerbern);
  • die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden (im Sinne einer kollektiv abgestimmten Diskriminierung);

Verboten ist auch der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.

Zu den sogenannten „horizontalen Sachverhalten“ zählen:

Wettbewerber untereinander dürfen folgende Handlungen nicht vornehmen:

  • An- oder Verkaufspreise festsetzen
  • Produktions- und Absatzbeschränkungen
  • Marktaufteilungen
  • Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Informationen (z.B. Preise, Umsätze, Aufträge, etc.)
     

Verhaltensregeln unserer Beschäftigten

Unsere MitarbeiterInnen sind in kartellrechtlichen Belangen geschult. Aufgrund der Komplexität des Kartellrechts sind sie darüber hinaus verpflichtet, bei Fragen und Zweifeln ihre Vorgesetzten zu Rate zu ziehen.

Insbesondere beachten sie beim Umgang mit Kollegen, Mitbewerbern, Kunden, Lieferanten und sonstigen Stakeholdern Folgendes:

Nicht öffentlich bekannte Informationen, welche anderen Rückschlüsse auf das Marktverhalten von Braumann ermöglichen, werden nicht an kartellrechtlich relevante Dritte, insbesondere Mitbewerber weitergegeben.

Gleichzeitig werden auch keine derartigen Informationen von Wettbewerbern eingeholt.

Vereinbarungen unterliegen der kartellrechtlichen Kontrolle und Einhaltung der entsprechenden Vorschriften. Dazu gehören auch nicht rechtsverbindliche, dh. lose auf Vertrauen gegründete Vereinbarungen („Gentleman Agreement“).

Verboten sind jegliche wettbewerbswidrige Absprachen mit Mitbewerbern, wie etwa über den Preis, Marktaufteilungen, Konditionen gegenüber Dritten oder sonstige unzulässige wettbewerbsbeschränkende abgestimmte Verhaltensweisen.

Mit Lieferanten und sonstigen nachgelagerten Unternehmern ist es verboten folgende Vereinbarungen zu treffen:

  • Welche Preise der Lieferant oder Nachunternehmer einem dritten Unternehmen, insbesondere Mitbewerber anbietet
  • Welche wettbewerbsrelevanten Konditionen der Lieferant oder Nachtunternehmer einem dritten Unternehmen gewährt

Sofern auf Veranstaltungen oder sonstigen Treffen von Wettbewerbern kartellrechtlich unzulässige Gespräche eingeleitet werden sollten, werden diese sofort von uns verlassen. Etwaige derartige Vorfälle werden umgehend dokumentiert und dem Vorgesetzten gemeldet.

Ebenso achten wir darauf, dass unser Verhalten nicht einen wettbewerbswidrigen Eindruck erwecken könnte. Dazu zählen informelle Treffen mit Wettbewerbern, missverständliche Wortwahl.

Auch unsere Geschäftspartner haben den Code of Conduct einzuhalten.

Anti-Korruption

Darüber hinaus achtet Braumann darauf, dass Korruption nicht stattfindet. Korruption allgemein ist der Missbrauch anvertrauter Macht im Austausch von einem (privaten) Vorteil. Strafrechtlich relevant sind Verstöße gegen Amts- oder Dienstpflichten.

Dabei wird zwischen aktiver und passiver Korruption unterschieden. Beides ist unzulässig.

Aktive Korruption

Dabei handelt es sich, wenn einem Geschäftspartner oder einer Behörde ein Vorteil  (z.B. Geld, materielle Dinge oder Vergünstigungen) angeboten, versprochen, gewährt oder gebilligt wird, um Vorteile für Braumann (durch besondere Behandlung wie z.B. Preisnachlässe), deren MitarbeiterInnen oder Dritte (z.B. Angehörige, Freunde, Partner oder Bekannte) zu erlangen. Gewährt wird dabei ein Vorteil für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung.  Pflichtwidrig ist jedes treuwidrige Verhalten, das eine Verletzung eines Gesetzes oder einer beruflichen Vorschrift darstellt.

Auch wenn die Handlung, für die der Vorteil gewährt wird, rechtmäßig ist, ist die Gewährung eines Vorteils unzulässig.

Passive Korruption

Dies liegt dann vor, wenn von einem Geschäftspartner oder Amtsträger für die Vornahme einer geschäftlichen Handlung (Vorteil durch besondere Behandlung wie z.B. Bevorzugung bei Ausschreibung) ein persönlicher Vorteil (Geld oder materielle Dinge) gefordert wird, annimmt oder man sich versprechen lässt. Auch der Anschein von Korruption ist unzulässig.